AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Alle Lieferungen und Leistungen des Unternehmens „CAMCAR“ erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- 1. Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn er durch uns schriftlich bestätigt oder mit der Erfüllung des Auftrags begonnen wurde. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, den Vertragsgegenstand durch einen solchen zu ersetzen, der der Mietsache weitestgehend gleichwertig ist. Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.
- 2. Entgelt
Der Mietzins für die Mietsache nebst Zubehör richtet sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer und Versicherungsentgelt für die film- und/oder lichttechnische Ausrüstung in der jeweils geltenden Höhe. Einzel- und Pauschalpreise gelten pro Tag. Bei Gerätschaften mit Zubehör gilt der vollständige Listenpreis oder Pauschalpreis auch dann, wenn auf Wunsch des Mieters einzelne Zubehörstücke nicht mitgeliefert wurden.
- 3. Mietdauer
Die Nutzungsbefugnis des Mieters erstreckt sich nur auf den vertraglich vereinbarten Zeitraum. Der Mietzins wird für den vollständigen Zeitraum der Mietzeit einschließlich An- und Ablieferung berechnet, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Lager Köln oder der Versendung der Waren an den Mieter bis zur Rückgabe. Der Mietzins wird nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage und Feier-
tage werden voll berechnet. Wird die Mietsache nicht bis 9.00 Uhr am Rückgabetag an uns ausgehändigt, wird für den Tag der volle Mietzins berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Nimmt der Mieter die Mietsache nicht ab, und teilt er uns dies nicht mindestens eine Woche vor dem vereinbarten Vertragsbeginn mit, so hat er 50 % des auf die vertragliche Laufzeit entfallenden Mietzinses als Schadenersatz an uns zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Drehausfall laufender Produktionen beträgt der Schadenersatz 100% des auf die vertragliche Laufzeit entfallenden Mietzinses.
- 4. Ort
Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Will er die Mietsache an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort verbringen, so ist hierzu unsere schriftliche Einwilligung erforderlich. In Ländern, in denen Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen oder dergleichen herrschen, oder bei sorgfältiger Prüfung zu erwarten ist, dass innerhalb der Mietzeit derartiges auftritt, ist eine Verbringung nur dann möglich, wenn dies von uns schriftlich gestattet und von dem Mieter für den Fall eines Totalverlustes der Mietsache zuvor ausreichend Sicherheit bereitgestellt wird. In jedem sonstigen Falle haftet der Mieter in diesen Ländern für entstandene Schäden in voller Höhe.
- 5. Transportgefahr
Der Mieter trägt grundsätzlich die Transportgefahr. Das gilt auch dann, wenn die Versendung durch uns oder von uns beauftragten Dritten vorgenommen wird. Die Kosten der Versendung und der Rücksendung an unsere gewerbliche Niederlassung einschließlich der Kosten einer ordnungsgemäßen Verpackung trägt der Mieter. Wird die Mietsache vom Mieter ins Ausland verbracht oder auf dessen Wunsch von uns dorthin versandt, verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens. Die daraus resultierenden Kosten trägt der Mieter.
- 6. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat uns darüber zu informieren, für welchen Zweck er die Mietsache verwendet. Über Umstände, die unsere Interessen berühren, hat uns der Mieter unaufgefordert zu unterrichten. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen pfleglich und sachkundig zu behandeln. Vorbehaltlich des sachgerechten Austauschs von Leuchtmitteln ist der Mieter nicht berechtigt, an den Mietsachen Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich, unverzüglich nach Erhalt der Mietsachen zu prüfen, ob diese funktionstüchtig sind und der Bestellung entsprechen. Abweichungen hinsichtlich der Zahl, Art und Güte von der Bestellung, dem Lieferschein und / oder der Rechnung sind unverzüglich zu rügen. Transportschäden sind uns sofort, spätestens aber am 1. Werktag nach der Ablieferung an den Mieter anzuzeigen, da andernfalls der Verlust
des Versicherungsschutzes droht. Die Übernahme der Mietsachen gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Treten Mängel an den Mietsachen oder Zubehörteilen während der Vertragslaufzeit auf oder kommen derartige Gegenstände abhanden, so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktage nach dem Vorfall darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist bei Mängeln an der Mietsache nicht von der Zahlung des Mietzinses befreit oder zu dessen Minderung berechtigt, wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Empfang angezeigt wird.
- 7. Gebrauchsüberlassung an Dritte / Kündigungsrecht
Die Mietsache steht in unserem Alleineigentum. Es ist dem Mieter grundsätzlich untersagt, die Mietsachen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zum Gebrauch zu überlassen, wenn nicht unsere schriftliche Einwilligung erteilt wurde. Wir sind berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Gleichzeitig sind wir in diesem Fall zur sofortigen Inbesitznahme der Mietsache berechtigt.
Unbeschadet der vorstehenden Regelung ist der Mieter im Falle der entgeltlichen Weitervermietung verpflichtet, die gesamten davon betroffenen Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und die Schadensregulierung über seine eigene Versicherung vorzunehmen. In derartigen Fällen ist eine Inanspruchnahme unserer Versicherung ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietsachen und bei Pfändungen auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen. Er hat uns in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten. Hält der Mieter das vereinbarte Zahlungsziel nicht ein, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen. Für den Fall der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs ermächtigt der Mieter unwiderruflich uns oder von uns beauftragte Dritte, jeden Raum zu betreten, in dem sich die Mietsache oder Teile davon dann befinden. Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrunde.
- 8. Haftung des Vermieters
Für entstandene Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir auch dann, wenn der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung wird in Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden beschränkt. In diesen Fällen haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Insbesondere ausgeschlossen ist eine Haftung unmittelbar oder mittelbar entstandene Schäden, die durch Funktionsstörungen oder Ausfälle der Mietsache nebst Zubehör am Produktionsort entstehen. Soweit die Haftung nach den vor bezeichneten Bestimmungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- 9. Versicherung
Die Mietsachen sind nach den allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (AEB) versichert. Der Versicherungsvertrag beinhaltet einen verschuldensunabhängigen Selbstbehalt in Höhe von 500,00€ pro Schadenfall. Die Versicherungsbedingungen liegen bei uns zur Einsicht bereit. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag nur in Europa gilt. Will der Mieter die Gerätschaften an
einen außereuropäischen Ort verbringen, so hat er dies vor Vertragsschluss mitzuteilen, damit für uns ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Mietsache gegen die Gefahrenerhöhung zu versichern. Bei gefährlichen Einsätzen, wie sie z.B. bei Fahr-, Hubschrauber-, Unterwasser-, Hochsee- (außerhalb der 3 Meilenzone), Hochgebirgsaufnahmen und dergleichen vorliegen, sind zwecks Abschluss einer Zusatzversicherung entsprechende Hinweise an uns bei Vertragsschluss zu machen. Die Kosten für eine erforderliche Zusatzversicherung trägt in jedem Falle der Mieter. Bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstiges Abhandenkommen der Mietsache ist versicherungstechnisch ein Selbstbehalt in Höhe von 25 % (fünfundzwanzig von Hundert) des Geräteneuwerts pro Schadensfall vereinbart. Der Selbstbehalt gilt verschuldensunabhängig. Der Mieter ist bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache verpflichtet, dieses Ereignis unverzüglich polizeilich anzuzeigen und einen ausführlichen Schadensbericht anzufertigen. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht führt zur vollständigen Haftung des Mieters. Nach den Versicherungsbedingungen sind Schäden an Leuchtmitteln und Kathodenstrahlröhren nicht versichert.
- 10. Haftung des Mieters / Ausfallschäden
Während der gesamten Mietdauer übernimmt der Mieter für die gemieteten Gegenstände samt Zubehör die Haftung, auch für Zufall. Entstehen beim Mieter oder Dritten beim Gebrauch der Mietsache Schäden, die auf eine unqualifizierte oder unsachgemäße Ingebrauchnahme der Mietsache oder des Zubehörs zurückzuführen sind, so haftet der Mieter hierfür uneingeschränkt und hat uns auf Verlangen von der Haftung
gegenüber Dritten freizustellen. Besteht eine Versicherung für eine Gefahr und wird ein Schaden nicht in der entstandenen Höhe von dieser Versicherung getragen, so haftet der Mieter für den Differenzbetrag. Gibt der Mieter die Mietsache mangelhaft oder nicht zurück, so hat er während der Reparatur oder Wiederbeschaffungszeit Nutzungsausfall in Höhe des Mietzinses zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- 11. Rückgabe der Mietsachen
Mit der Rücknahme der Mietsachen wird nicht bestätigt, dass diese mangelfrei übergeben wurden. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, die Mietsachen eingehend zu prüfen und Mängel sowie Fehlmengen bis zu zwei Wochen nach Rückgabe anzuzeigen.
- 12. Ergänzende Bestimmungen für Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge sind nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung versichert Die Versicherung beinhaltet einen Selbstbehalt von 2.000,00€ bei Spezialfahrzeugen (Aggregaten) und 1.000,00€ bei sonstigen Kraftfahrzeugen. Die Versicherungsbedingungen liegen bei uns zur Einsicht bereit.Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und die Wartungsfristen einzuhalten. Dem Mieter ist untersagt, dass Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken einzusetzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig. Die Kilometergebühren werden nach den auf dem eingebauten Zähler errechneten Kilometern berechnet. Bei Versagen des Kilometerzählers werden die Gebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke auf der Straßenkarte ergibt, zuzüglich 20 %.Der Mieter ist verpflichtet, jeden Unfall unverzüglich polizeilich anzuzeigen und einen ausführlichen Unfallbericht anzufertigen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungs-, Brand oder Wildschäden sind uns sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht führt zur vollen Haftung des Mieters. Die Kosten für Treibstoff und Schmierstoffe trägt der Mieter.
- 13. Zahlungsbedingungen
Es ist grundsätzlich Barzahlung bei Auslieferung bzw. Übergabe vereinbart. Der Mindestmietpreis beträgt 30,00€. Eine Skontierung bedarf unserer schriftlichen Einwilligung. Abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder eines anderen Betrages in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Bei einer verzugsbedingten Mahnung sind wir zudem berechtigt, eine Pauschale von 5,00€ zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Vereinbarte Preisnachlässe geraten bei Zahlungsverzug des Mieters sowie bei einer gerichtlichen Geltendmachung unserer Forderungen in Wegfall.
- 14. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen aus diesem Vertrag ist Köln. Für die auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge und der aus Ihnen folgenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand Köln.
- 15. Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind zu diesem Vertrag nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen sowie die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
- 16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht.